Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Dreyzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 206 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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4oS LU »XD LU stimmt wird, nicht zufrieden seyn folsten, der Hausherr von der Hörigkeit dazu angehalten, ihnen ihre Arbeit nach Recht und Billigkeit zu bezahlen. Geschieht es aber, daß jemand die schon bedungenen Arbeiter wegen vorgefallener Hindernisse, wenn sie kommen, nicht brauchen kann, so ist der Miethherr schuldig, sich dichfalls bey ihnen abzufinden; da im Gegentheil auch die Tagelöhner, wenn sie außen bleiben, und der Hausherr, weil die Sache keinen Verzug leidet, sich genöthiget sicher, andere zu nnethen, verbunden sind, das zu ersetzen, was er diesen an Lohne mehr geben mußte; oder wenn er keine anderen Arbeiter an ihrer Stelle auftreib'en konnte, überhaupt den Schaden zu vergüten, der durch ihr Außenbleiben verursachet worden, u. d.m. § Das zehente Anpitel zeiget, welche Personen zu der Classe der Schämte Sechar, d. s. derer die um Lohn etwas zu sich in Verwahrung nehmen, zu rechnen sind. Hieher gehören unter andern auch die, welche aufPfänder leihen, und alle Arten von Profeßionisten, oder Handwerkslenke , diese sind daher auch gehalten, allen Schaden und Verlust, den die ihnen anvertrauken Gäter leiden, zu ersetzen; es müßte denn seyn, daß sie feine Schuld daran hatten. Folgende zwey Veyspiele mögen dieses noch mehr erläutern. Ist z. E. ein anvrrtrantes Pfand aus Nachläisiigkeit verlohren, gestohlen, oder sonst beschädig V get worden, so ist der Versetzer nicht gehalten, dem Verleiher das , was er darauf geborgt hat,