Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 204

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 204 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903569--3300-2580188
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

204 LH »x» LH les stehen, was unter derselben verunglückt oder nur beschädiget worden ist. Maimoriides sagt ferner: Wenn Tagelöhner ein Faß Wein, oder andere zerbrechliche Gefäße von einem Orte zum andern /ragen müssen, und etwas daran unter« weges zerbrächen, so sollten sie billig gehalten seyn, den daraus entstehenden Schaden zu vergüten. Allein unsere Rabbincn haben aus sehr weisen Absichten verordnet, dergleichen Leute nur schwören zu lasten, daß sie nicht daran Schuld sind. Denn, sagen sie, wenn man Tagelöhner zu Wiederersrtzung des durch sie verursachten Schadens anhielce, so würde man zuletzt solche Leute zu sei, neu Arbeiten gar nicht mehr bekommen können. — Im vierten Rapitei lehret Maimonider, daß man diebey einer Miethe eingegangenen Bedingungen in Acht nehmen, und z. E. nicht in eine bergigke Gegend reiten müsse, wenn man versprochen habe, mit dem gedungenen Pferde nur eine sehr leichte Reise zu machen, x. v. m. Im fünften Aupitel mied gezeigt, daß der, welcher einem andern ein Pferd vermischet, welches aber noch ehe der Abmiether sich desselbigen bedienet, crepiret wäre, verbunden sey, ihm statt desten ein anderes zu seinem Gebrauch zu geben; es müßte denn seyn, daß der Vermiecher ans, drücklich die Worts dazu gesprochen habe: Dreß Pferd will ich dir vermischen. — In diesem Falle braucht er ihm kein anderes dafür zu schaf, fen. — Eine ähnliche Bewandnis hat es mit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.