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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 202

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 202 (sequence 10)
Language
German
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S02 *x» zu verstehen seynWenn ich den Eigentümer mit der von ihm erborgten Sache zugleich mit miethe; z. E. daß er mir mit seinen Pftr« den an einen Ort etwas hinschaffen soll; er mag nun alsdenn dabey bleiben, oder nicht. Genug, ich habe ihn mit dazu gedungen. Und in diesem Falle bin ich nicht gehalten, den Schaden, welcher sich damit zuträgt, wieder zu erstatten. — Denn es heißt: Der Eigentümer ist dabey gewesen. Im Gegentheil aber, wenn ich den Besitzer nicht selbst mit dazu gedungen habe, so heißt eS : er ist nicht dabey gewesen; wenn auch schon Vas Unglück oder der Schade in seiner Gegenwart geschehen wäre. — Im zweiten Rapier! nimmt Maimoni. des an, daß alle die setzt beschriebenen Rechte nur die beweglichen Güter derer Privatpersonen unter den Juden beträfen: denn es stehe in der heiligen Schrift ausdrücklich: Wenn es einer seinem Nächsten gäbe. Daher wären liegende Gründe oder solche Güter, die einer ganzen Gemeinde, oder dem Tempel Gottes, oder milden Stiftungen, z. E. Hospitälern, oder auch fremden Nationen gehörten, nicht mit darunter begriffen. Auch Schuld und Wechselbriefe sollen eine Ausnahme von dieser Regel seyn. Die Sklaven aber rechnet Maimonides mit darun, ter, denn er setzt hinzu; daß, wenn jemand einen ihm geliehenen Sklaven übel traktire, er schlechterdings gehalten fty, den daher entstehenden Schaden wieder zu ersetzen. —.

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