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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 201

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 201 (sequence 9)
Language
German
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»X» 24 »°r sten ohnentgeldlich in seine Verwahrung genommen hätte, um dasselbe ohne seine Schuld käme, und es ihm entweder gestohlen, oder sonst beschädiget würde; so ist er nicht befugt, dieses in seiner Verwahrung gehabte Gut wieder zu erstatten; sondern er schwöret nur, daß er es wohl in Acht genommen habe; und dann ist er von aller Wie» dererstattung frey, nach 2 Mos.rr, 7. Ferner; wenn jemand von seinem Nächsten etwas umsonst gelehnt bekommt, z. C. ein Pferd rc. ss Muß er für allen Schaden stehen, der demselben wiederfähret, nach 2 Mos 22, rz. „Wenn einer von seinem Nächsten etwas entlehnet, und dieses zerbricht, oder verdirbt, so ist er es verbunden zu bezahlen, wenn anders der Eigenthümer desselben nicht bey dem Unglücke selbst zugegen gewesen ist." Endlich der, welcher eine Sache nicht umsonst in seine Verwahrung nimmt, oder der, welcher zu seinem Gebrauch etwaum Geld miethet, diese müssen beyde den daran verursachten Schaden ohne Wiederrede ersetzen. —— Ger fchiehet.aber an den in Verwahrung befindlichen, oder entlehnten Gütern, ohne jener ihre Schuld, einige Gewalt, so find fie zwar nicht schuldig diesen zufälligen Schaden zu ersetzen; fie müssen aber doch eidlich versichern, daß fie wirklich keine Schuld daran haben, nach 2 Mos. 22, 9. io. n. — Die Worte 2 Mos. 22, rz. „Wenn der Eigenthümer nicht ben ihm ist," sollen nach der Meinung des HUainromdes also N z M

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