Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Drittes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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'4» »XO Nur im geringsten vortheilhafter würden, so mußte er seine Tochter wieder, einlösen, und ihr ihre vorige Freyheik wieder geben. Starb während ihrer Dienstbarkeit der Herr, an den maN sie Vers kauft Hatte, so war sie von der Stunde an frey, auch in dem Falls, wenn derselbe einen leiblichen Sohn hinkerließ, nicht weniger, wenn sie in ih, rem Dienste mannbar wurde. — Wenn sich der Herr, oder sein Sohn dieselbe beylegen wolte, so muste dis mit lhrerEinwilligung geschehe», dadurch erhielt sie zwar das Recht einer Verlobten, aber noch lange nicht die Freyheiken und Vorzüge einer würklich Verheyratheken. Alsdenn konnte sie auch nicht eher wieder von ihrem Herrn los kommen, als bis er starb, oder wenn er ihr einen Scheidebrief gab. . Ein kananitischer Knecht, welcher nach der Schrift als Selave gehalten werden konre, hatte keine andern Mittel, sich wieder frey zu machen, als folgende dreye: Er mußte sich entweder mit Geld wieder loskaufen, ober einen ausdrücklichen Erlaßbrief von seinem Herrn bekommen, oder auch an einem seiner Glieder von ihm verstümmelt worden seyn,wen» ihm z. G durch seinen Herrn ein Auge verletzt, ein Zahn ausgeschlagen, ein Finger, eine Fußzähe, ein Ohrlapchen, die Spitze der Nase rc. abgehauen wurde. Doch litte diese Reges eine Ausnahme, wenn der Herr einen solchen Sclaven die Zunge abschneiden oder ihn kastriren ließdenn in diesen beyden Fällen kam der Sclave dennoch nicht auf freyen Fuß.