Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Drittes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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GXO ' »P machen," das gehet nicht aufs Bohren, sondern es beziehen sich diese Worte auf den vorhergehenden i ch. V. und zeigen an, daß die Magd bey ihrer Freylaßung eben so, wie der Knecht, beschenket werden sollte. Es durften auch nicht zweest Knechte an einem Tage gebohret werden. —- Ein fernerer Unterschied zwischen einem Knechte, den die Obrigkeit, und zwischen einem der sich selbst aus Armuth verkaufte, war: daß dieser ketzere, wenn er seine Jahre ausgedienet hatte, von dem Herrn beschenket werden muste, jener aber von diesem Vorzüge ausgeschlossen blieb. Es war also der Herr verpflichtet, den Knecht von seiner Heerde, von seiner Kelter, von seinen Feldfrüchten, u. s. w. nachdem es seine Umstände zuließen, reichlich zu beschenken. Nach dem Ausspruche der Rabbinen musten sich diese Geschenke wenigstens auf zo Seckel belaufen. Wer feinem Knechte weniger gab, der hatte ein göttlich Gebot übertreten, und war strafwürdig. — Von der Verkaufung einer jüdischen Magd ist zu merken, daß zwar ein ganz verarmter Jude die Erlaubniß hatte, seine Tochter zu einer Sclavin zu verkaufen, um auf diese Weise seine kümmerlichen Umstände zu verbessern; allein sie mußte, wenn dieses geschah, noch nicht mannbar, und über i r Jahr alt seyn. Eine solche Sclavin war alsdenn gehalten, eben so, wie eine von der Obrigkeit verkaufte, 6 Jahre zu dienen, da indessen die Obrigkeit ein genaues Auge auf die häußlichen Umstände ihres Vaters richtete: denn wenn diese L4 nur