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Der Jude · 1771-01-01 · Drittes Stück (1771) · p. Seite 37

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Drittes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 37 (sequence 5)
Language
German
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L4 O** 37 zugebracht hätten. In beiden Fällen war der Herr gehalten, sowohl die Frau als Kinder seines gekauften Sclavens mit zu ernähren. Hatte sich aber der Knecht ohne Vorwiffen seines Herrn in den Tagen seines Sclavendienstes verhcira« thet> so fiel diese Verbindlichkeit weg. Sonst war jeder Herrschaft vergönnt, ihrem von der Obrigkeit erhandelten Knechte eine kanamtische Sclabin beyzulegen, damit sie die von ihnen erzeugten Kinder sich zueignen konnte. Doch mußte der Knecht schon vorher eine jüdische Frau' Mit Kindern haben; außerdem war es dem Herrn nicht vergönnt, ihm eine Sklavin zu geben, so wie es etwas unerlaubtes war, einem Knechte 2 oder mehrere Sklavinnen, ober auch eine Sclavinn mehrern Knechten zugleich ehelich beyzugesellen. — . . Wenn die h. Schrift einem Knechte, welcher nach Verlauf seiner sechs Dienstjahre nicht frey ausgehen wollte, das Ohr zu durchbohren verordnet, so ist dieses nur von solchen Knechten zu verstehen, die die Obrigkeit verkauft hatte. War aber der Knecht von priesterlichem Geschlechte, so durfte man ihn nicht durchbohren. — Hatte« der Knecht mit einer Sclavinn Kinder gezeuget, der Herr aber war'ledig; oder auch umgekehrt, war der Knecht ledig, und dtr Herr verheirqthet, so durfte jener gleichfalls nicht gebohret werden: denn es heißt 5 V. Mos. r; , r6. „Wenn er aber zu dir sagen wird, ich will nicht frey voy dir ausgehen: denn ich liebe dich, und ,M E 3 dein

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