Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Drittes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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?6!LA »XO LA Nachstdem muß eine jede Herrschaft dahin bedacht seyn, daß ihnen ihr Gesinde in Essen, Trinken. Wohnungen, Kleidungen, u. s. w. gleich sey: denn es sicht; B. Mos. i;, i6. ausdrücklich-: „daß es ihm wohlgehe bey dir." Deswegen sollst du nicht etwa weißes Brod essen, und deinen Knecht mit schwarzem speisen; nicht alten Wein trinken, und dein Gesinde mit ueuem tränken; auf weichen Betten schlafen, und ihnen Strohsäcke an statt der Betten unterlegen. — Haft du zwey Hauser, eins auf dem Lande, und das andere in der Stadt, so muß dein Knecht mit dir in einem Hause wohnen. — Ob nun schon auf diese Weise der Herr mit seinem Knechte, wie mit seinem Bruder umzugchen schuldig ist, so darf doch der letztere die seinem Herrn schuldige Hochachtung nicht aus den Augen setzen. Der Unterschied zwischen einem Knechte, dev sich selbst, und dem, welchen die Obrigkeit verkaufte, bestund darinnen, daß dieser von dem Tage seiner Knechtschaft an, 6 völlige Jahre dienen mußte: denn das dazwischen einfallende Schaltjahr half ihm nichts; jener aber sich die Jahre seiner Dienstbarkeit selbst bestimmen konnte. Fiel während der Zeit, da sie beyde dieneren, ein Jubeljahr ein, so waren sie beyde frey, und wenn sie auch nur erst ein Jahr gedienet hatten. So durfte ihnen auch die Zeit, welche sie während ihrer Dienstbarkeit krank gewesen waren, nicht angerechnet werden, es müßte denn seyn, daß sie 4 ganze Jahre auf dem Krankenbette zuc . gebracht