Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Drittes Stück (1771) · p. Seite 35

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Drittes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903559--3121-2580019
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

44 «X»;x Arbeit zu verrichten giebt, um sie nicht müßig gehen zu lassen, so heißet es von ihm, daß er sie hart behandle. Aus eben dieser Absicht soll niemand jüdisches Gesinde mit einer unbestimmten Arbeit belästigen, z. E. nicht sagen: Grabe hier in diesem Weinberge so lange, bis ich wieder zn dir komme, — (aus Besorgniß, daß vielleicht der Herr gar zu lange weg bleiben, und mithin der Knecht über sein Vermögen arbeiten müßte,) sondern er muß entweder sein Pensum, das er fertig machen soll, oder auch das Zeitmaas seiner Arbeit genau bestimmen. Eben so wenig darf er ihm eine unanständige Verrichtung zumuthen, und sich z. E. nicht etwa von ihm sein Geräthe ins Bad nachtragen, oder die Schuhe ausziehen lassen. -1- . Jedoch ist hier nur die Rede von Knechten, die durch eine wider ihren Willen geschehene Verkaufung, unter ihren Stand erniedriget werden, damit sich keiner ihre Erniedrigung auf eine unerlaubte Weise zu Nutze mache. Wenn sich aber jemand von einem andern Juden bedienen läßt, den er nur auf eine gewisse Zeit gemiethet hat, so hat er nicht nöthig, so vorsichtig und gelinde mit ihm umzugehen, sondern er kann die oben verbotenen Dienste alle von ihm bestreiken lassen. Ferner können auch solche Menschen, die ein unordentliches Leben führen, ingleichen, die den schuldigen Trihut der Obrigkeit nicht ordentlich genug entrichten, oder auch wohl gar verweigern, auf diese harte Art behandelt werden» —— C» Nächst

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.