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Der Jude · 1771-01-01 · Drittes Stück (1771) · p. Seite 34

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Drittes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 34 (sequence 2)
Language
German
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LU *XO LU eines einzigen Bissen Vrods mächtig war, so war es sündlich, seine eigene Haut zu verkaufen, und wenn er auch die gute Absicht dabey hätte, sich auf diese Weise etwas zu verdienen, und in solche Umstände zu versetzen, daß er nach Verlauf einiger Jahre wieder etwas für sich anfangen und unternehmen könnte. — Dem jüdischen Frauenzimmer aber war es gar nicht erlaubt, sich zum Dienste zu verkaufen, so wie es auch die Obrigkeit nicht wagen durfte, des Diebstahls wegen ein Frauenzimmer an jemand anders käuflich zur Sclavinn zu übergeben. So war es auch keiner unverheirarheten und ledigen vergönnt, sich einen Sclaven weder aus der jüdischen, noch aus einer andern Nation zu halten. — Ein hebräischer Knecht durfte sich nicht selbst an fremde Religionsverwandten verkarsten, und wenn ers ja gerhan hatte, so mußten ihn seine Anverwandten, so bald sie davon Nachricht erhielten, wieder lösen. — Mußte sich jemand aus Armuth verkaufen, oder die Obrigkeit verhandelte ihn eines begangenen Diebstahls wegen, so durfte er nicht auf den Sclavenstein, oder sonst an irgend einen Ort, wo man die Sclaven öffentlich verkauft, hingeführet werden. — Weil es von einem solchen Knechte in der Hl Schrift heißet: „Du sollst ihn nicht hart halten," so haben die Rabbinen verordnet, daß ihn niemand mit einer andern Arbeit belegen soü, als die er jetzo just nörhig hat. Wenn daher ein Herr seinen Knechten eine andre, als «ine solche Arbeit

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