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Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 30

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 30 (sequence 14)
Language
German
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Zs -OXO dreyzehn Gebote, nämlich 5 Ge-und 8 Verbote, in folgender Ordnung: 1. Man soll einen hebräischer! Knecht nach den üblichen Rechten nnd Gesetzen halten, und behandeln, nach 2 B. Mos. 21, s. „Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, soll er 6 Jahre dienen." — 2. Niemand soll einen solchen Kriecht, als leibeigen verkaufen, nach z B. Mos. 25, 42. ,.Sie sind meine Knechte — sie sotten nicht verkauft werden, wie man einen Sclaven verkaufet." z. Niemand soll von einem solchen Knechts die Dienste eines Sclavens verlangen, nach z B. Mos. 25, Zs. „Wenn dein Bruder neben dir verarmet, und wird dir verkauft - so sollst du keinen Sclavendienst von ihinverlaiigcn." 4. Man soll mit ihm nicht hart, oder grausam Verfahren, nach z B. Mos 2;, 4z. „Du sollst ihm nicht mit Strenge oder Schärfe beherrschen, und sollst dich für deinem Gott fürchten." , 5. Man soll auch nicht tzerstatten, daß mit 'einem hebräischen Knechte, welcher ans Arrr.uth sinem andern Natiönsverwandken dienet, hart rrnd unbarmherzig ümgegaNgen werde, nach S B. Mos. 25, 53. „Du sollst ihn nicht mit Strenge beherrschen lassen vor deinen Augen." 6. Hat ein hebräischer Knecht seinen Dienst vollendet, so soll man ihn noch über den gesetzt sen Lohn beschenken, nach 5 V. Mos. i; . r g. «Dü

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