Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zweytes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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LL *XO 2Y dingung, daß er das Geld dazu allein hergeben wolle, Simeon hingegen damit handeln, und den gewonnenen Profit um die Hälfte mit ihm theilcn solle. Hier haben nun die Nabbinen folgende Verordnung gemacht, daß nämlich der, welcher sich auf einen solchen Contract einläßt, seinem Freunde die eine Hälfte von dem Gelbe als ein Darlehn , die andre aber als ein Depositum zu überlassen, und im Fall, daß derselbe unglücklicher Weise um das änvertrauke Geld gebräche werde, nicht mehr, als die eine Hälfte wieder von ihm zurück zu fordern hat. LNaimonides erzählt weiter alte die Falle, die sich zutraqen können, wenn einer die eilige« gangenen Bedingungen, oder auch die dargelegte Summe dem andern ableugnen will; ingleichen wenn ein Gärtner die Früchte des ihm anvertrauten Gartens, oder ein Vormund die überkommenen Waaren seines Mündels nicht gehörig, und den aufgerichteten Tractaken gemäß berechnet, u. d. m. dabey wir uns aber nicht aufhalren können. — Wir beschließen hierynt diesen Abschnitt, und nehmen nun noch die merkwürdigsten Materien des fünften und letztem dieses Buches zur Uebersetzung vor uns. * X * * * rt- * * * Der fünfte Abschnitt Hilchuß Awodim, handelt von den Rechte» der Dienstboten und Sklaven, und enthält drey,