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Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 28 (sequence 12)
Language
German
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-8 LZ GXO folgende Weise zueignen. Jeder v-n ihnen gilbt z. E. dazu lvoo Thlr. her, und zählet sie öffentlich auf. Dieses Geld wird sodann in einen Beutel zusammen gethan, und von beyden Gesellschaften zu gleicher Zeit, vor den Augen zwecr Zeugen, in die Höhe gehoben, und mit der einen Hand fest gehalten. Nack dieser Cerimonie, darf keiner von der erlegten Summe nur Aas mindeste zu etwas andern anwendeN, als es ihr dabey geschloßner Handlungstractat leidet; Huben sie aber keine besondern Bedingungen mit einander dabey gemacht, so sind sie verbunden, sich in allen nach der Gewohnheit des Landes, darinnen sie leben, zu richten. Wenn z. E. einer von ihnen eine andre Waare handeln wollte, als Ae sich zusammen verabredet hätten, so muß er, im Fall daß ein Schade dadurch verursachet werden sollte, ihn aus seinem eignen Beutel ersetzen. — Niemand hat die Erlaubniß, eine solche Hanölungsgesellschaft mit einem fremden Glaubensverwandten aufzurichten: denn wie leicht kann es nicht geschehen, daß derselbe seinem Gesellschafter etwas durch einen Eid betheuern muß, da denn der Jude mit anzuhören genöthiget ist, wenn der Irrgläubige bey feiner Jirah, Furcht, d. i. bey seiner Gottheit, die er fürchtet, schwort, welches aber für eine sehr große Sünde gehalten wird. —: Ein etwas veränderter Fall ist der: Rüben tritt mit Simeon in einen Tractak, unter der Bedin-

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