Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 27

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 27 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903558--3112-2580011
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

OXO s? beris ist, zu einer solchen Verrichtung darf gebrauchen lassen. Oder geschieht das erstere ja, so sind die Rechte und Bedingungen ganz anders, als wenn sie jemanden aus ihrem Volke abordnen, Sollen die oben angeführten. Rechte gelten , so müssen ferner diejenigen, welche einen Mothen mit allerley Aufträgen verschicken, kei« nen»Tguben, oder unvernünftigen und unmündigen Menschen dazu wählen. Wenn z. E. jemand ein klein.es Kind zu einem Krämer nach Oel, oder andern stütz igen Dingen schicket, und -as Kind verscharret unterweges etwas davon, so ist der Krämer schuldig, dm enrstandnen Schaden wieder zu vergüten: denn er hätte nicht so Unvorsichtig seyn, und die. verlangte Maare durch -as kleine Kind überschicken sollen; es wäre denn,' haß man es ausdrücklich von ihm verlanget habe; und dann hat er keine Verbindlichkeit, nur das mindeste zu erstatten. —? Mit einem/ öffentlichen so genannten ULNv, Sirsuv, d i. Mäkler, oder Unterhändler, hat es wieder eine andre Bewandniß: denn weil dieser, so er was. kauft, oder verkauft, allemal seinen Rabbat davon erhält , so ist er auch verbunden, die Maaren, so wie er sie bekommt, ohne Schaden an seinen Mann zu überliefern , oder wenn ja ein Schaden von ohngefähr dazu kommt, denselben zu vergüten. — Wollen zwo Personen mit einander in. Gesellschaft treten, so muß sich jeder das Geld des. andern mit den gewöhnlichen. Formalitäten auff

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.