Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zweytes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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GX» -5 Gewohnheit, und den Gesetzen jedes Ortes, wo man ihnen diese Freyheit verstattet, richten müssen, so können wir füglich einer genauer« Erzählung alles dessen, was etwa merkwürdiges dabey vorkommt, überhoben seyn. * * * » * X * * . Der vierte Abschnitt ^2MM>Hi!chußGche1uchinVeschNthaphin beschäftiget sich mit den Rechten und Fällen, die sich beym Kauf und Verkauf äusern können, wenn derselbe durch einen bevollmächtigten Vothen geschicht, ingleichen wenn zwey Personen einen Handlungstrackat mit einander aufrichten, oder auch sonst in eine Gesellschaft zusammen treten. Schon der blose Titel zeiget bey diesem Abschnitte zur Gnüge, daß er sich auf kein biblisches Ge-und Verbot gründen könne. Dem ohngeachtec wollen wir aus den zehen weitläuftigen Capiteln, in welchen Maimonidcs darüber commentirt, eins und das andre, Auszugsweise unfern Lesern mittheilen, weil vieles davon noch heute zu. Tag unter den Juden üblich , und im Gebrauche ist. — Giebt jemand einem Vothen die Vollmacht, in seinem Namen etwas zu kaufen, oder zu verkaufen, so ist alles das, was derselbe auf seinen Befehl gethan, gültig, wenn er auch keinen Beglaubiguugsschein disfalls hätte, oder den er» halknen Auftrag durch Zeugen, die dabey zuger B 5 gen;