Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zweytes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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-4 TL *x» ZK Der dritte Abschnitt M2^N Hilckuß Gchechenim handelt von dem Rechte der Nachbarschaft, und hat seinen Grund eben so, wie der vorhergehende, blys in den Traditionen der Rabbinen, ohne sich weiter auf ein biblisch Ge -- oder Verbot zu beziehen oder zu stützen. Mnimonides füllet nichts hestoweniger Vierzehen weitläuftige Capitel mit der Erklärung desselben an, darinnen er zeiget, wie sich Nachbarn in Ansehung ihrer liegenden Grundstüeke, mit einander zu vergleichen haben. Er redet ferner von den Fällen, die entstehen können, wenn mehrere Hausherrn einen Hof, oder auch wenn ihrer zween ein HauS gemeinschaftlich mit einander besitzen; ingleichen von den Wand-Mauer- und Zaun-Rechten, wie auch von den Stadt- und Dorf - Gerechtigkeiten, und zeiget dabey, wie ein Vau, welcher auf das gemeine Beste abziele , unterhalten werden müsse, z. E. der Baueines Brunnens, Teiches, u. s. w. — Er gedenket nächsthem sorgfältig aller vorkommenden Fälle bey neu errichteten Treppen, Fenstern , Brunnen, Taubenschlägen, Gruben — ferner derer bey Aufführung eines andren Baues, dadurch der Nachbar Schaden leidet, bey Bestimmung der Grenzen, u. s. w. Weil aber die neuern Juden, sonderlich in unfern Ländern, keine liegenden Gründe besitzen, oder wo es ihnen ja zugelassen wird, sich doch darinnen nach der Gewöhn-