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Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 22

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 22 (sequence 6)
Language
German
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22 »X* LK dieser Ausspruch eben so gültig, als der bey ei'nev wirklichen und öffentlichen Verschenkung. Ja der Franke hat nicht einmal nöthig, ausdrücklich hie Anwesenden zu Zeugen anzurufen. Genung, alle feilte Worte sind unumstößlich, und wenn sie auch etwas und ungewöhnliches seltsames anordnen sollten, dergleichen z. E. wäre, wenn er den Ausspruch thäte, daß seine Frau, wenn sie einen Sohn zur Welk gebähre,nur loo.Thlr. sind eine Tochter, 200 Thlr. bekommen sollte. Wenn er vor seinem Ende spräche: Ich habe gehört, daß mein Sohn in der Fremde gestorben sey, und vermache deswegen alle meine Güter dem, und dem, so ist zwar die Schenkung, sobald diese Nachricht widerrufen wird , und der Sohn aus der Fremde zurücke kehrt, ungültig: allein hak er, die obigen Worte dabey nicht mit ausgesprochen , so ist diese Schenkung auf keine Weise wieder umzustvßen, und zu vernichten. Jedoch haben dir Rabbinen wohlbehächtig Verordnet, daß eine solche Schenkung nicht eher gls nach dem Tode dessen , der sie macht, kräftig sey, damit, wenn der Fall vorkommt, haß der Verstorbne eine Fran, oder noch unerzogene Töchter zurück läßt, der, welcher von ihm zum Erben aller seiner Güter emgesetzet wurde, nicht Mir der Frau ihr Eingebrachtes und Verschriebenes wieder herauszugeben, sondern auch die Töchter bis zur Verheyrathung , zu erziehen gehalten sey, —. Fertigt der Kranke dem, welcher Nach seinem Tsde von allen seinen Gütern Besitz

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