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Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 21

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 21 (sequence 5)
Language
German
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EXO 24 Ist . ein Vater über Meer gekeistt, und schickt nach einiger Zeit ein Kästchen mit allerley Kostbarkeiten an die Seiten, ohne jedoch zu bestimmen, welchem von ihnen dieselben angehö? ren sollen, so ist die Obrigkeit verbundÜi, die Theilung davon nach Gutdünken, und so zu treffen, daß , wenn die überschickcen Sachen sich blos für Mannspersonen schicken, sie dieselben auch nur allein unter die Söhne verthcilet, und so umgekehrt, wenn es Sachen sind , die allein Frauenzimmern brauchbar sind. — Alle Geschenke, die bey einer rechtmäßigen Verlobung gegeben werden, sind gültig, auch wenn die Verlobung selbst von der Braut, oder dem Bräutigam wie» der aufgehoben werde, oder auch ems von den Verlobte» sterben sollte: denn in diesem Falke behält allemal die Braut oder ihre Erben das VeclobungSgescheiike, gesetzt daß es auch rooo Thaler betragen sollte. - > Cap. 7, beschreibt alle Fälle, die sich bey Hochzejtgeschenken ereignen können; die wir aber überschlagen. Cap. 8. Mit den Rechten eines ins Gichif Meva, d. ü eines auf den Tod liegeinden Kranken, hat es bey Verschenkung seiner Güter eine ganz andre Beschaffenheit, als mit denen, die ein Gesunder dabey zu beobachten hat; denn wir haben durch Tradition,, daß die bloßen Worte eines Sterbenden eben so kräftig sind, als ein errichtetes Schenkungsinstrument. Wenn er daher auf seinem Lager zu den. Umstehenden spaicht: gebet das dem, und dieses jenem, so ist B z dieser

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