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Der Jude · 1771-01-01 · Zweytes Stück (1771) · p. Seite 20

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zweytes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 20 (sequence 4)
Language
German
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20 LR 4L wird dieselbe nach seinem Tode für unrichtig erklärt: denn man vermmhet, daß er dadurch seine Frau nur zur Vormünderin über seine Kinder, oder auch über seine andern Freunde und Erben habe machen wollen. Verschreibt er aber sein Vermögen an die ihm Verlobte Braut, oder auch an seine Frau, die aber vorher durch einen Schci« debrief von ihm gerrennet worden war, so ist wider diese Sch nkung nichts emznwenden, weil sich gar uichc denken läßt, daß er seine Braut, oder auch seine von ihm geschiedne Frau über die Seinigen zu' Vormünderin habe setzen wollen. Sie werden als ganz fremde Personen angesehen. Einer verschreibt die eine Hälfte von seinen Gütern an einen von seinen Söhnen, und die andre Hälfte an einen ganz fremden Menschen, so erhält sie dieser letztre wirklich nach dem Tode seines Wohlthäters; jener aber muß sie mit seinen- Brüdern theilen. Verschreibt jemand alle seine Güter an seine Ehegattin, und es ereignet sich n ach seinem Ableben der Fall, daß die Güter verschuldet, und zwar kaum zu Tilgung der Schulden zureichend sind, so kann die Fraunach ihrem Eingebrachten nicht greifen: denn dadurch, daß sie die Schenkung von ihrem Manne annahm , hat sie das Recht des Eingebrachten verlöhren, und muß nun leer ausgchen. So verlieret sie auch ihr eiugebrachtes Vermögen, wenn sie mit den hinrerlaßnen Kindern zugleich erben will. — Ist

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