Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Erstes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903557--3093-2579993- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4L BX* 9 fetzen. Der Käufer selbst muß, wenn er von dem Verkäufer seinen Betrug vergütet haben will, denselben von jenem,-zwischen der Zeit wieder zurücke fordern, in welcher er das Gekaufte einem andern Kaufmanne, oder auch einen von seinen Anverwandten zeigen konnte, wenn er länger damit verzieht, so ist der Verkäufer nicht gehalten, ihm den Betrug zu erstatten, wenn or sich auch auf die Hälfte des Werths erstrecken sollte. Ist der Kauf auf dem Lande, oder einem Dorfe geschehe, und betrift eine Sache, deren Werth nicht allen Menschen bekannt ist, dergleichen z. E. Bücher, Münzen, Juwelen un- Perlen sind, so hat der Käufer von einem Freytage bis zum andern, und nach Beschaffenheit der Umstände auch noch langer Zeit, das Gekaufte in den Städten von jemandem schätzen zu lassen, und, wenn er sich betrögen findet, an seinen vorigen Eigenthümer wieder zurück zu gehen. Gehet aber der Verkäufer aufrichtig mit dem Käufer um, und saget zu ihm: das, was ich dir jetzo verhandle, kömmt mich zwar nicht höher , als um diesen Preiß zu stehn; allein ich verkaufe es nicht anders, als um so und so viel, so hat der Käufer das Recht des Zurückgebens verkehren. Jedoch ist die Obrigkeit verpflichtet, alle Dinge, welche zum Unterhalte des menschlichen Lebens gehören, genau zu taxiren, und durch Gerichtsdiener scharf darauf sehen zu lassen, daß nicht jeder den Preiß der Maaren nach seinen Az Gut-