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Der Jude · 1771-01-01 · Erstes Stück (1771) · p. Seite 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Erstes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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LS «X» LS r ten, an welchem unsre Weisen keinen Gefallen haben. Eine ganz andre Vewandniß har es hingegen mir solchen Dingen, die an Hospitäler, oder ähnliche Stiftungen verkauft werden; denn Hier muß man alles auf das genauste beobachten; und wenn jemand dem Vorsteher derselben entweder von dem Seinigen etwas überlassen, oder auch von ihm etwas zum Gestiste gehöriges, erstanden hat, so muß, wenn nur der Werth richtig bestimmt ist, der Kauf genau gehalten werden. In allen streitigen Punctcn aber behält der Vorsteher solcher Güter die Vorhand. Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit den Gütern der Waisen und Wlttwen. Wenn jemand gedrungen wird, sein Haus an einen andern zu verkaufen, und das Kaufgeld dafür annimmt, so kann er den Kauf nicht wieder umstoßen, und wenn er auch durch die größte Marter zu Annehmung des Geldes gezwungen worden wäre. Spricht aber der Verkäufer, indem er das Geld aus den Händen seines Käufers annimmt, in Gegenwart zweer glaubwürdigen Zeugen: Wisset, daß ich dis Haus, oder Feld dem — gezwungen, und wider meinen Willen überlasse, so ist der Kauf ungültig, und die Obrigkeit weiset den Käufer an, sein Geld wieder zurück zu nehmen: denn die Worte des Verkäufers heißen eine r— Meftraß Modoa, d. ».die Uebergabe desBekenntnißes. Er hak nämlich den beyden Zeugen öffentlich bekannt, daß, ob er schon das Kauf- A z geld

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