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Der Jude · 1771-01-01 · Erstes Stück (1771) · p. Seite 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Erstes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 LL »X» gelb angenommen, der, Kauf hiermit doch nicht gültig sei), weil man ihn dazu genörhiget habe. — Wenn unter gewissen Bedingungen etwas verhandelt wird, so muß, wenn der Kauf bestehen soll, folgendes dabey beobachtet werden, i) Die Bedingungen müssen so beschaffen seyn, daß sie jedem zu erfüllen möglich sind. — 2) Der Käufer aber muß das Gekaufte sogleich für sein Eigenthum erkennen, auch ehe er die Bedingungen selbst noch erfüllest hat, und der Verkäufer muß sich dieser Formeln dabey bedienen: dieses Haus scy dir von setzt an für so und so viel verkauft; du mußt mir aber zuvor noch eines und das andre zu Gefallen thun: denn wo das nicht geschicht, und der Verkäufer z. E. sagt: Wenn du mir dieses oder jenes thust, so will ich dir mein Haus käuflich überlassen, — so kann dev ganze Kauf wieder zurücke gehn, wenn auch schon der Käufer die verlangten Bedingungen er-; füllt hat, weil eine dergleichen Redensart nur! As'mechta d. i. eine geringe Stütze, oder Versichrung Hecht, vermöge welcher kein gültiger, und unumstößlicher Kauf geschlossen werden kann. Einige Exempel werden diesen Fall deutlicher machen. Einer verkauft z. B. sein Haus an einen andern unter der Bedingung, daß er mit ihm an dem und dem Tage nach Jerusalem reis sen soll. Nimmt nun der Käufer sogleich von dem erkauften Hause Besitz, und legt nachher auch die versprochne Reise mit dem alten Eigenthümer

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