Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Erstes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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LL OXO 3 Kaufe eines Hauses dasselbe verschließet, und die Schlüssel davon zu sich nimmt; oder wenn er nach geschehenen Kaufe eines Feldes den alten Zaun abbrechen, und einen neuen um dasselbe ziehen läßt, u. d. m. — Sklaven, werden mit zu den unbeweglichen Gütern gerechnet, und müssen folglich auf die jetzt beschriebene Weise behandelt werden, da denn unter andern die Besitznehmung also geschieht, daß der Sklave seinem neuen Herrn im Angesichte des alten entweder einen Schuh ausziehet, oder einen andern niedrigen Dienst verrichtet. Ob nun gleich die unbeweglichen Güter auch ohne diese drey Gesetze erhandelt werden können, so haben doch die Rabbinen verordnet, daß der Käufer das Gekaufte, wenn anders sein Kauf ohne alle Bedingung gültig seyn soll, entweder in die Höhe heben , oder wenn es der Schwere wegen nicht möglich ist, doch wenigstens an sich ziehen , und bon seinem vorigen Orte etwas fort bewegen soll. So lange eine von diesen Handlungen nicht geschehen ist, kann der Kauf allemal wieder verrückt werden. —— Man hat aber diese Verordnung deswegen gemacht, damit wenn der Käufer das Erhandelte nicht sogleich zu sich nehmen könne, weil er vielleicht das versprochene Geld nicht ganz und auf einmal erlegt, es der Verkäufer nicht als ein schön verkauftes Gut betrachten, sondern es vielmehr noch immer für ein eigenes ansehen, und bey entstandener Rr Feuers-