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Der Jude · 1771-01-01 · Zwey und zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 347

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwey und zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 347 (sequence 11)
Language
German
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rs *xr SZ? dem gelobten Lande für unmöglich. Kalenderschreiber haben aber die Juden so wohl, wie wir. Sie dürfen nur dabey von ihrer Vorschrift nicht abweicken. 17) Wer e«nen Blinden zum Falllett bringt, indem er ihn emerr See in des Anstoßes in den Weg legt. (Es ist aber dis nickt blos von natürlich Bünden zu versteh» , sondern von jeden moralisch Blinden, der aus Einfalt oder Unwissenheit , in ein Unglück gestürzt, oder zu einer Sünde gereitzet werden kann.) >8) Wer seinen Nächsten von der Befolgung des Gesetzes zurück hält. 19) Wer Trefe schlechter, d. i, w r nickt so schlachtet, wie es von den Rabbimn angeordnet, und wie es von uns schon anderswo beschrieben worden ist. 20) Ein Schlachter; der das Schachtemesser nicht von den Rabbinen besichtigen läßt, r i) Wer schwer zum Lernen g ht, und sich nicht wißbegierig genüng bezeigt 22) Wer sich von seiner Frau scheidet, nachher aber sich mit ihr in Handel und Wandel, und andre Geschäfte so verwikelt, daß er auf diese Weise lehr leicht wider mit ihr vertraulich werden kann. r z) Der Rabbi, welcher sich einen Übeln Ruf zuaezogen hat. 24) Wer einen andern ohne zureichenden Grund verbannet.- Jeder, der sich einer dieser Vergehungen schuldig gemacht hat, soll nach der Verordnung des Rabbi Elia , Ven Mosts de NAdas (in seinem Buche Reschir Lhochma S. i;6. C. Ä.) wenn er gldich von keinem andern in den Bann

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