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Der Jude · 1771-01-01 · Zwey und zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 344

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwey und zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 344 (sequence 8)
Language
German
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z?4 LL GXO heißt. Hier wurden noch mehrere Lichter aufgest ckt, auf mehrern Hörnern geblasen, und noch I wei ärgere Flüche wider ihn ausgestoßen. Wer! einmal mir diesen Banne beleget Mar, den nahm man gar selren wieder in die Gemeinschaft der Kinder Israel auf. Rabbi Elias redet von die« ser Sache in seinem Tifchdi S. 92. C. 2. also: Es sind drey Gattungen des Bannes, spricht er, Lnsidui , Eherem, und Gchamatha. Nidui (bedeutet eine Absondrung, oder Verwerfung. Ehe em zeiget an, daß die bey diesem Banne üb iche Verfluchungen jeden Menschen in seine 248 Weder eindringen; (das Hebräische Wort Cherem hält nach seiner Zahlenbedeutung 248.) GHamatha end/ich will so viel sagen, als: der ,Tod ist da! < dafür uns Gott behüte!) — Hierbey muß man aber wissen, daß das Wort Gchaniatfta sowohl im Talmud als in andern jüdischen Büchern oft auch nur den ordentlichen und gemeiniglichen Bann bedeutet. — Wenn ein Verbannter wahrender Zeit, seiner Verbannung starb, so ließen die Richter einen Stein auf seinen Sarg legen , um damit anzu- Leuten, daß der Todte , weil er ohne Buße gestorben fey, die Steinigung , und die gänzliche Absonderung von der Gemeinde Verdiener habe. Daher durfte man ihn auch zu seiner Beerdigung Nicht begleiten, uNd auch nicht einmal seine nächsten Anverwandten durften ihn betrauern, und seinen Tobeweinen, und ihre Kleider zerreißen.— Die

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