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Der Jude · 1771-01-01 · Zwey und zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 342

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwey und zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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z-rr LX »X» wen« einer einmal zu dieser Art von Banne berunheilt war, so glaubte man, daß er nun unausbleiblich umkonrme» müßte. Alle diejenigen nun, welche etwas Böses verübten, worauf im Gesetze keine bestimmte Strafe verordnet war, als wenn z. E. jemand von seinen Landcrrnen ejn Stück den Heiden verkaufte, von einem Heidnischen Gerichte wider einen Juden zeu-ete; am Rüsttage des Pastafeste' seine g-wöhnliche Arbeiten verrichtete,einen andern außer Jerusalem zwang, von Gott gewidmeten Dingen zu essen, in seinem Hause et, was schädliches , z. E. einen beiß gen Hund, einen stößigen Ochsen, — aller vorhergegangcnen Erinnerungen ohngeachtet, hegte; seinen Nächsten zur Lästerung des Namens Gottes veranlastere, einem Blinden etwas in den Weg legre, daß er drüber fallen mußte, oder auch «inen lluschuldigen im Bann that, u. s. w. — bestrafte man erst mit der untersten, und leichtesten Bannart: Diese Verbannten mußten von aller menschlichen Gesellschaft abgesondert leben» Niemand, als ihre Weiher, Kinder, und Hausgesinde, durften sich vier Ellen weit zu ihnen nähern; wiewohl nach einiger Meinung auch diese nicht einmal mit ihnen umgehen ^durften. Es war ihnen auch unrer währenden Banne nicht erlaubt, sich zu baden und reinigen zu lasten. Dieser Bann selbst dauerte nur zo Tage. Wenn aber der dazu Verurtheilte sich binnen der Zeit nicht besserte, so erhöhete man ihn auf andre

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