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Der Jude · 1771-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 327

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 327 (sequence 7)
Language
German
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OXS 3'7 ab, so mußte er ihn auf einen Block legen, und auf denselben verlieren. Sowohl das Schwerdt als das Beil wurden mit dem enthauptetem Leichname begraben. — Man erkannte aber diese Todesstrafe eigentlich nur denen Einwohnern einer verbannten Stadt zu, die entweder rebellirt, oder sich der Abgötterey verdächtig gemacht, oder auch ein Verbrechen der beleidigten Majestät begangen hatten. — Bisweilen ließ der "König andern zur Warnung durch seine Ansage diese Todesart, auch an solchen Personen vollstrecken, die entweder unversehens einen Mord an ihren Feinden verübet, oder die sich wegen eines solchen Mords stark verdächtig gemacht hatten, um des willen, wegen Mangel der völligen Evidenz sie das Obergericht nicht zum Tode verurtheilen konnte. Alle Missethäker wurden nach ihrer Hinrich» tung entweder sogleich, oder doch wenigstens noch am Abend desselben Tages begraben. Die Gesteinigten waren davon ausgenommen: denn bisse blieben auf dem Platze, wo man sie gesteiniget hatte, so lange liegen, bis ihr Fleisch verweset, oder auch von den Raubvögeln verzehret war. Alsdönn sorgte man erst für die Sammlung ihrer Gebeine, und verstattete ihnen nebst dem Steine, den der Zeuge auf sie geworfen hatte, ein Begrabnisi. Die Verbrennten und Gesteinigten wur« den übrigens an einem besonder« Orte verscharrt, so wie man die Erdroßelten und Enthaupteten auch zusammen auf einem gewissen Platz begr'ck, Zk 4 wel-

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