Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 309 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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GXO Zsspricht: „Du sollst nicht stehen bleiben, bey dem Blute deines Wachsten. " Aeue.Gattung von Menschen aber gehöret nicht mit unter unsre Nächsten-— Der unvorsetzliche Mörder, muß nach der Schrift aus dem Orte seiner Wohnung weg in eine Freystadt verwiesen werden , und so lange daselbst bleiben , bis der Hohepriester stirbt. Alle angeborhneund auch die ansehnlichsten Reichthümer können ihn seines Exiliums nicht entlast stn. Jedoch wird ein Mörder nicht eher mit dieser harten Strafe belegt, als biser einen auf der Stelle getödtet hak. Stirbt im Gegentheile der von ihm verwundete Nächste nicht augenblicklich an seiner Wunde, sondern erst einige Hage nachher, so ist er von der Strafe de§ Exiliums befreyet. — Andern Religionsverwandten kommen die Freystädte nicht zu statten. — Wenn der Vater seinen Sohn, und der Lehrer seinen Untergebenen durch Schläge zum unterlassenen Fleiße ermuntert, unh ein Schlag unversehens misgelingt, so sind sie gleichfalls von der Vertreibung frey.. Eben so ein Gerichtsdiener, der einen widerspenstigen, und Hartnäckigkeit Verbrecher, indem er ihn zur Obrigkeit führet, einen rödtlichen Streich versetzt. — Fliehet ein unfreywilliger Mörder, seiner Sicherheit wegen in eine Freystadt, so ist desselben Obrigkeit verbunden , ihn von da erst wieder zu holen, und genau zu inguiriren, ob er auch wirklich den Mord unversehens begangen, und die Merwei- U? sunss