Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 308 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Z08 LS *x» LS Gesetz und die Propheten verwerfen, und all« ihresgleichen zu.tödten, ist ein verdienstvolles Werk, ja cs ist Pflicht, sie Deutlich oder heimlich zu ermoxdeu. Wo es aber nicht wohl möglich ist: ( dis sind des Verfassers Worte) , d. i. so soll man ihnen durch listige Erfindungen so lange nachstellen, bis man sie endl-ch in Leibes und Lebensgefahr gestürzr hat. (Hieraus erhellet, welchen Gefahren das Leben eines armen ProWyten blös gestellet sey, und wie sorgfältig er sich zu hüten habe, um von dieser rachgierigen Nation nicht boshafter Weise, allerlei) erdichteter Verbrechen beschuldiget zu werden; Wie denn Schudt in seinen Jüdischen Merkwürdigkeiten, viele hieher gehörige BeyspRe anführet, die wir aber auf eine andere Zeit Versparen.) Andere Religionsverwandte, mit welckcn man nicht in Krieg verwickelt ist, jüdische Schaaf und Ziegenhirten, (dergleichen Leute werden von den Rabbinen in eine Classe mit den Räubern gesetzt, und dieses vermuthlich deswegen, weil sie ihr Vieh gemeiniglich auf fremde Felder treiben, und sich dabey auch andrer unerlaubten Vortheile bedienen,) und andre ähnliche Personen darf man zwar nicht tödten; allein man soll ihnen zur Zeit der Noch auch keinen Beystand leisten, und sie etwa vom Tode, oder aus andern Gefahren retten wollen. Siehet man z. B. einen solchen Menschen ins Wasser fallen — so ist es durchaus verboten, ihn herauszuziehen; das verlangt die Schrift, wenn sie spricht: