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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 302

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 302 (sequence 14)
Language
German
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zsr »X» einzudüßen. Nur sey dieses alsdenn nicht mehr erlaubt, wenn das Kind mit seinem Kopfe bereits sichtbar, und noch am Leben wäre.- Derjenige Lasterhafte, welcher eine Noch, Züchtigung, oder Blutschande begehen will, kann ebey so wie der Mörder, durch Gewalt, unv wenn es auf keine andre Weise Niöglich ist, auch mit Verlust seines Lebens, von seiner verfluchten That zurück gehalten werden. Andre Verbrecher aber, als Abgötter, Sovomiter, Sabbaths« schänder, u. s. w. können von niemanden anders, äls Von dem hohen Gerichte ihr Todtesurcheil empfangen. Wer seinen Nächsten von irgend einer Gefahr, sie , mag bestehen, worinne» sie wll, befreyen kann, und es unterläßt, der Übertritt dett göttlichen Befehl : „Du sollst nicht stehen bleiben bey dem Blute deines Nächsten, und ladet übrigens sehr schwere Verankwortun» gen aufsich.' Denn jedweder, der an dem Verderben einer einzigen jüdischen Seele Schuld ist, wird diese Sünde ebeu so hoch angerechnet, als wenn ersten Untergang des ganzen menschlichen Geschlechts befördert hätte. — > Der Mörder, welcher seinen Nächsten selbst umbringt, es geschehe, auf welche Art es wolle, muß von der Obrigkeit wieder zum Tode verurtheilt werden. Hat er aber nickt selbst eine Hand an ihm geleget, sondern ihn durch Meuchelmörder, oder durch seine Knechte tödten lassen, oder ihn auch gebunden wilden Thieren vorgeworfen, oder auf eine andere mittelbare

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