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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 301

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 301 (sequence 13)
Language
German
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LL *x» Lse Z0l versöhnet werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat — Ob nun gleich einTodtschlager, auch ein solcher, der in seiner schändlichen That ergriffen wird, nicht eher darf getödtet werden, alsbis.tr von dem Richter dazu verurtheilet ist, so verhält es sich doch ganz anders mit demjenigen, welcher auch erst im Begriffe ist seinen Nächsten zu beschädigen: denn jeder, dex cs gewahr wird, hat hier die Verbindlichkeit, den Verfolgten zu retten, wenn auch das Leben des Verfolgers selbst dabey in Gefahr kommen sollte. Da es aber auch s B. Mos. 2s, iL.sheißt: »Du sollst ihn die Hand abhauen , " so lernen wir daraus, daß man sich in dergleichen Dingen wohl vorzusehen habe, und einen Verfolger n cht eher, als in der äußersten Nolh, tobten dürfe: denn wenn die Gefahr von dem Nächsten durch die blose Verwundung abgewendet werden kann , so ist es desto bester, und in diesem Falle nicht erlaubt, jemand zu tödten, weil der, welcher dieses thuk, selbst em Mörder wird, und. den Tod verwürk-t. Jedoch kann die Obrigkeit einen solenn nicht tödten lassen, sondern sie überläßt hier lieber die Roche dem obersten und allwiss nden Richter. Hieraus (daß nämlich der Verfolgte auch mit dem. Tode des V folgere gertter werden soll,) haben nun unsre Rabbinen geschlossen, daß ein Kind im Mukkerleibe auch getödtet werdn könne, im Falle der Mutter die Geburt sehr schwer würde, und sie dabey in Gefahr stünde, ihr Leben eirijlkss

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