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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 300

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 300 (sequence 12)
Language
German
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soo «XO 2A Die Tradition aber lehret, daß mit diesen Worten, die Schwerdkstmfe gemeiner sey. Jeder, der das nächste Erbrecht an den Ge» tödteten hak, ist verbunden^, dessen Mörder umzubringen. Wenn ein Vater seinen Sohn lobtet, so ist, wenn der letztre einen Sohn hat, dieser der nächste Blutloser, und daher gehalten, seinen Grosvater aus dem Wege zu räumen. Aber der Bruder des Getödteten, und also der leibliche Sohn von jenem darf den Tod seines Bruders nicht rächen, sondern das höhre Gericht muß sowohl in diesem Falle, als auch wenn gar kein Vlutracher da ist, durch einen ihrer Diener das unschuldig vergossene Blut des Getödteten lösen. ' Niemals ist es dem Mörder erlaubt, sich von seinem Todesurtheil loszukaufen, und wenn «r auch die Schätze der ganzen Welt dafür bieten könnte: Ja, wenn auch schon der Vlutlöser selbst mit dessen Loskaufung zufrieden seyn wollte: denn der Mörder hat einen Eingrif in die göttliche Majestätsrechte gethan, er hat einen Menschen geködtet , welcher Gottes Eigenthum und Ebenbild ist, also kann ihm auch kein Mensch seine Schuld vergeben. Daher kommt es auch, daß die Schrift'nirgends so pünktlich ist, als wenn sie von der Strafe derer redet, die eine Mordthat begangen haben. So heißt es z. E. 4 B.Mos. 35, ^iS« .auDrücklich: Wer Blut schuldig ist, der schändet das Land, und das Tand kann vom Blute, das darinnen vergossen ist, nicht anders ver-

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