Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 298 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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ryS »X» Mos. 19,16. „Du sollst nicht stehen bleiben bey dem Blute deines Nächsten;" 9. Es sollen 6 Freystädte angeordnet, und ein gebahnter! Weg dahin offen und sicher gehalten werden, nach s B.Mos. 19, z. „Dusollt dir einen Weg bereiten, und die Grenze deines Landes in z Straßen theile»." 10. Man soll, wenn man einen getödteten Menschen auf dem Felde sinder, und seinen Mörder nicht weiß, einer jungen Kuh auf eben dem Platze den Hals brechen, nach 5 B. Mos. 21, z. 4. „Welche Stadt die nächste ist, derselben Aeltesten sollen eine junge Kuh, mit der man nicht gearbeitet, noch am Joche gezogen hat, nehmen." —' i i. Auf dem Platze, wo man die junge Kuh wegen eines unbekannten Mörders tödtek, und den die heilige Schrift Nachal Aethan, d. i. ein ödes oder schröckliches Thal nennet, soll weder gcpflüget, noch gesäbt werden, nach 5 B. Mos. 21, 4. 12. Niemand soll in seinem Hause, oder ' Eigenrhume etwas haben, dadurch sein Ncbenmensch verunglücken , oder gar ums Leben kommen könnte , nach; B. Mos. 22, z. " Du sollst kein Blut auf dein Haus laden," i z. Man soll das Dach seints Hauses mit ' einer Lehne versehen, Nach 5 B. Mos. 22, 8. „Mache eine Lehne um dein Dach." 14. Dem Einfältigen (d. i. den llnwissens den , der in seiner Einfalt hin geht, ohne an etwas s