Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 297 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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LS »XO LL E „Ihr sollt keine Auslösung nehmen für die Seele des Todtschlägers." ... z. Wer einen unversehnenTodtschlag begangen hat, soll forrgeschaft, und in eiye von dem Herrn dazu bestimmte Freystadt gewiesen wer-, den, nach 4 B. Mos. 35,15. ». Das sind die sechs Freystädke, — daß dahin fliehe, wer einen Todtschlag gekhan hat unversehens.", - 4. Don einem dergleichen Todtschkäger darf man ebenfalls keine Auslösung stattz seiner Mer» Weisung annehmen , nach 4 B. Mos. z;, Z2, „Ihr sollt keine Auslösung nehmen von dem, der zu einer Freystadt fliehen soll." Der Mörder soll, bevor man ihn nicht vor Gerichte gestellt, und verhöret hat, nicht getodtet werden, nach 4 B. Mos. 35, 12. „ Der Mörder soll nicht getödkek werden, bis man ihn der Gemeine zum Verhör vorgestellet hat." 6. Den Verfolgten soll man zu retten suchen/ und wen» es auch mit des Verfolgers Lebensgefahr geschehen sollte. 7. Des Verfolgers darf sichln ienrand erbarmen, sondern man soll ihn eher tödken, wenn er von seiner Verfolgung auf keine andere Art abzuhaltcn ist: denn man muß ihn nie dazu kommen lassen, den Verfolgten zu verwunden. . 8> Man muß bey dem Blute des Nächste» nicht stehen bleiben , d h. wenn man den Nächsten in Lebensgefahr flehet, so muß man nicht sqgmeii, ihm hülfliche Hand zu leisten, nach z B. r 5 Mos.