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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 294

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
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sy4 »XV lyten, welche aus dem Iudenthume der christlichen Religion übergehen , weil sie gemeiniglich die Geheimniße des Iudenthums denen Christen offenbahren. 2) Alle die, welche einen Juden bey christlichen oder andrer Religionsverwanden Obrigkeiten, seiner Verbrechen wegen anklagen, und ihm dadurch entweder den.Tod oder andre peinliche Strafen zuziehen, z) Endlich auch diejenigen, welche die Güter der Ihrigen entweder durch Klagen, oder auf andere Art denen Christen juwenden, verrathen und ausliefern. Hier ist die Rede nur, von den beyden letztem Arten. Es ist verboten, sowohl die Person eines Juden, als auch sein Vermögen an andre Religionsverwandken zu verrathen, wenn er auch der größte Rosche wäre. Und beträfe es auch seinen Todtfeind, so darf er ihn doch nicht bey einer christlichen Obrigkeit seines Verbrechens wegen anklagen. Denn jeder, durch dessen' Schuld ein Jude entweder an seinem Leibe, oder an seinen Gütern von andern Nationen gestraA ser wird, hat ganz ohnfehlbar gewiß keinen Theil KN Her künftigen Seligkeit, Deswegen ist es auch jetzt, dq ww doch gar keinen zum Tode verurtheilen dürfen, ganz wohl erlaubt, einen solchen Mojer, der jemanden von seinen Brüdern auch nur eine geringe, und nichts bedeutende Strafe durch seine Anklage zugezogen hat, ums Leben zu bringen. S. auch unser« Band S- S.16, 1^. Sobald sich also ein Jude verlauten läßt, daß er jemanden angeben wolle, es mag

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