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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 293

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 293 (sequence 5)
Language
German
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-9Z Nach diesen Taren sollen die Richter ihre Strafen ordnen und die Wiederholung der Beleidigung wohl beobachten, indem jeder Tritt, jeder Schlag , jeder Zwick re. b. sonders bezahlet werden muß, auch sollen sic die Strafe nach der Würde und dem Verdienste des Beleidigten proportioniren. Uebcrhaupt verbietet Mnimonides so wohs sich selbst , als seinen Nebenmenschen zu venvun, den, und nennt den, der nur eine Hand im Zorne wider seinen Nächsten aufhebt, einen Rosche, d. i. Böscwicht: Ja wenn er auch nirr den geringsten, und Verachtesten Menschen einen Schlag im Zorne giebt, dadurch er weder verwundet noch sonst beschädiget wird, so hat er schon die Strafe der Geißelung damit verwürkt. Und ist er deswegen bey dem Richter angcklaget, so wird ec nicht einmal zum Schwure gelassen, und wenn er auch noch so vornehm wäre, son- M n der Kläger ist disfalls beglaubiget genung. Denn unsre Rabbinen Haben mit gutem Vorbedacht anbefohlen > solche gewaltthätige Narren hart zu züchtigen. Wir überschlagen einige Capitel, in welchen mehr als tausend Falle angegeben sind, die sich bey erlittenen Schaden an GeldmndGut ereignen können, und verweilen uns nur noch einige Augenblicke bey dem letzten, welches von dem unter den Juden so sehr verhaßten IMS, Moser handelt. Diesen Namen führen dreyerley Gattun» gen von Menschen unter ihnen, i) Alle Prose- L 3 lyten,

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