Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 292 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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292 LS »XO LS schwächlich, oder robust und fest sey, zu rcflectirrn. — Auch soll der Richter durchaus nicht zugeben, daß der, welcher seuuni Nächsten einen Schaden verursachet, die Heilung dessen - selbst über sich nehme, oder sie auch seinem eignen Arzte übergebe, sondern der Richter soll den Arzt selbst bestimmen , und dazu einen geschickten und renomminen Mann envehltn. — Für eine wörtliche Beleidigung ist keine Geldstrafe verordnet, ausgenommen, wen» sie einem Gelehrten zugefüget wird; denn diesem ist der Beleidiger für seine Schande acht und drey viertel Seckel Silber zu bezahlen schuldig, Weil Schlägereyen unter den Mensche« gar nichts seltnes sind, so haben die. älter» Rad« binen auf Schläge, die einen sehr erträglichen Schmerz verursachen, und, keinen Schaden nach sich ziehen, gewisse Strafen fest gesetzt, damit sich der Richter darnach richten könne. Wer z E. seinen Nächsten auf den Fuß tritt , bezahlt 5 Seckel, für ein Lnie, oder Schenke! aber, nur g; ein Schlag mit der gebullten Hund, gilt r z, und mit der fluchen nur t Seckel. Eine Ohrfeige Mit der flachen Hand, muß mit;o, und eine mit den ästßern mit i oo Seckeln gebüßet werden. Wer den andern an den Ohren zwickt, bey den Haaren ruuft, auf den bloßen Körper speyt, das Meid zerreißt, und einer Frau das Haupt entblößt, zahlt für eine jede dieser Beleidigungen 100 Seckel. , Nach /