Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 291 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LU OX» LU a-t Steins erscheinet, und von demselben lädiret wird, so ist der Werfende außer Schuld. — Es giebt demnach Falle, da man die oben' genannten; Geldstrafen ohne Ausnahme bezahlen muß, und auch welche, da man nur vier oder drey, oder 2, oder i. oder auch wohl gar nichts zu bezahlen verbunden ist. — Die Geldstrafen alle muß er bezahlen, wenn er den andern eines ganzen Gliedes beraube, die 4 letzter« , wenn er ein Glied, das zur Arbeit gebraucht wird, blos beschädiget, das aber nachher wieder geheilet wird. Dreye, nämlich das Schmerzgeld, Heiletlohn, Und das für die Schande, wenn er seinen Nächsten an einem solchen Theile seines Körpers verwundet, der zwar sichtbar ist, ihn aber doch nicht an seiner gewöhnlichen Arbeit hindert. Wird aber die zugesügre Beschädigung nicht einmal gesehn, so darf er nur das Schmerzgeld und das Heilerlohn entrichten. Schlagt er jemanden Mit etwas, das weder Schmerz noch Schaden verursacht, so hat er sich blös zur Strafe für die zugefügte Schande zu verstehen. Nächst diesen untersucht Maiitwnides auch die Fälle , welche sich ereignen, wenn einer seinem Nächsten durch Erschrecken , oder durch beyge« brachte schädliche Speisen und dergleichen Schaden zugefäget, sehr weitläuftig, wobey er überhaupt die Richter vermahnet, die Geldstrafen nach jeden Umständen weislich einzurichten, und dabey mit auf das Temperament, den Stand, rmd die Beschaffenheit des Körpers, ob er zärtlich, T » schwäch-