Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-9» LL «X» L-r werden soll, so wissen wir auch hier aus der Tradition, daß nichr nur diese, sondern auch jede andre dem Nächsten verursachte Schande mit Geld ausgelöschet werden muß. — Dieses Letztere ist man nicht eher schnldig, als bis man den Nächsten mit Vorsatz beschämet hat; Den übrigen 4 Strafen aber ist man schlechterdings unterworfen, man mag die That muthwiliig, und von ungefähr, wachend oder schlafend , in der Trunkenheit oder nüchtern verübt haben, einige Ausnahmen abgerechnet, dergleichen folgendes Exempel macht: Fallt jemand unversehens vom Dache, und beschädiget einen andern durch seinen Fall, so kommt es darauf an, ob ihn ein gewöhnlicher Wind oder ein unvermutheter Sturm herunter gewehrt hat. Im ersten Falle muß er alle Geldstrafen, (nur die für die Schande nicht) im zweiten nur die ersten erlegen. Wenn einer ohne Absicht jemanden zu treffen mit einem Stein wirft, und wider seinen Willen einen Vorübergehenden trist, so muß er sich den vier erstern Strafen unterwerfen; doch ist er von der letztem, nämlich von der für die Schande frey. Fügt sichs aber, daß zu der Zeit, wenn er den Stein auswerfen will, zwar niemand auf der Gasse gegenwärtig, einer aber zu eben der Minute des Wurfs zum Fenster heraus zu sehen im Begriffeist, oderaufeine andre unvermuthete Art in der Diversionölinie des geworfenen Steins