Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 289 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Der Z ii d e. Siebenter Band, NmnzchE'Stück. . — ie jwoke Straft, die derjenige, der je- » manden beschädigt, zu büßen hat, ist D nach dem Maimvürdes, t dessen Erklärungen über dieGesetze von denVerwundungen und Beschädigungen wir zuletzt zu excerpinn anfiengen ) Foav, d. i. Gchmerzgeld , nach; B. Mos. 22, 29. wo es (bey Gelegenheit der Nochzüchtigung) heißt : „Weil erste gepeinigek hat." Wir wissen aber Hier durch Tradition, daß aller Schmerz, welchen man seinem Nebenmenschen am Köcher Vers > ursacht, darunter zu verstehen sey. 3) iTQlls/ Gchebeß, die Versämttniß. 4) ^21, Rippui, das Heilerlohn , nach 2 Mos. 21, 19. „Seine Versäumung , und sein Heilerlohn soll er bezahlen.» 5) nwlz , Boscheß, d. i. die seinem Nächsten dadurch verursachte Schande. Denn da nach; B. Mos. rz, i r. 12. eine Frau, die ihrem Manne bey entstandener Schlä« gerey beystehen will, und den Gegner desselben durch einen unzüchtigen Grif beschimpft, bestraft 7. B. »9. Sk- T werden /