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Der Jude · 1771-01-01 · Achtzehntes Stück (1771) · p. Seite 287

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Achtzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 287 (sequence 15)
Language
German
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287 LL «XE * O - 4 Der vierte Abschnitt ^7>2lN t— p^vl/ Hilchuß Lhowel Umasik, redet von Verwundungen, und andern Beschädigungen, die einer dem andern zufügen kann , und enthält nur ein einziges Gebot, welches also lautet: „Alle Verwundungen, die nicht ködtlich sind, oder andre Beschädigungen, welche man dem Nächsten selbst, den Seiniqen. oder auch seinen Gütern zufüget, sollen durch Geldstrafen vergütet werden, nach 2 B. Mos 21, 18. ry. „Wenn sich Männer mit einander zanken, und einer den andern mit der Faust, oder mit einem Steine beschädiget, daß er zwar nicht stirbt, aber doch betriägng wird, so soll der Thäter, wenn der Verwundete wieder von seinem Lager aufkommt, und auf der Gasse am Stabe herumwandelt, frey seyn; allein seine Versäumnis muß er bezahlen, und thn heilem lassen. " Die acht Capitel, in welchen LNaimoni-! des über dieses einzige Gebot kommentirt, wollen j wir in einen kurzen Auszug bringen. — Wer feinen Nächsten verwundet, ist schuldig, folgende 5 Dinge zu bezahlen: 1) ^12, Neseck, d. i. den zugefügken Leibes - Schaden. Wenn also jemand einem andern seinen Fuß, oder seine Hand lähmet, oder gar abhauek , oder ihm ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, so wird der Beschädigte,von der, Obrigkeit geschätzt, was er vor dem Schaden werth gewesen wäre, wenn man

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