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Der Jude · 1771-01-01 · Achtzehntes Stück (1771) · p. Seite 282

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Achtzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 282 (sequence 10)
Language
German
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»Sr TS »X» TS der an feinen rechtmäßigen Besitzer oder dessen Erobrer zurückfallen. Wie aber, wenn aus dem geraubten Gute mittlerweile etwas bessers und vortresiichers, z. B. aus einem Kalbe eineKuh, und aus gestohlnen Most, guter Wein geworden ist? Wir wissen aus Tradition, daß die Wiedererstattung des Geraubten nur nach dem Werthe geschehen dürfe, in welchem sich die entwendete Sache bey der Entwendung befand. Der Räuber braucht also nur ein Kalb, oder so viel Geld zurücke zu geben, obgleich das lang gestohlne Kalb indessen zu einer Kuh erwachsen ist. Er bestimmet hieraufden Grad der Erlaub« niß, Sachen von Zollbedienten, oder Ausreitern zu kaufen, weil diese Leute andere öfters wider die Gesetze, und ohne Beruf auspfänden.—. Güter , die man mit oder ohne Gefahr, dem Feuer, Wasser, und den Händen der Räuber entrißen har, kann man , wenn man anders gewiß weiß, daß sich ihre ehemaligen Besitzer derselben schon völlig begeben haben, mit gutem Gewissen behalten. Jedoch macht er hier einen Unterschied unter Gütern, die den Juden und solchen, die fremden Religionsverwandten angehören; und dieses insonderheit darum, weil bekannt sey, daß christliche Gerichte die Räuber auch ohne Zeugen, und nach bloßen incücus zur Wiedererstattung des Raubes verdammten. Er macht dabey die Anekdote, daß die Rabbinen alle Würfelspieler, und Taubenkrämer, mit unter die Räuber gerechnet hakten , jene , weil sie durch unrecht-

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