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Der Jude · 1771-01-01 · Achtzehntes Stück (1771) · p. Seite 279

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Achtzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 279 (sequence 7)
Language
German
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»X* 24 «7» Betrachtung kommen, und enthält 2 Ge - und 5 Verbote.!. Niemand soll die Güter eines andern mit Gewalt an sich reißen, nach r B. Mos. 19, i z. „Du sollst nicht rauben." 2. Niemand soll seinen Nächsten unterdrücken, und iW unrecht lhun, nach 2V.Mos.19, i z.« „Du sollst dem Nächsten nicht unrecht thun." - z. Niemand soll seines Nächsten Güter begehren; denn es heißt 2 B. Mos. 2s, 14. "Du sollst nicht begehren." 4. Niemand soll nicht einmal Lust und Verlangen, nach dem Eigenthume seines Mitmenschen haben, nach? B. Mos. s, 21, „Laß dir das Haus deines Nächsten nicht gelüsten." Man ist, das Geraubre, zu vergüten, verbunden , nach z B- Mos. 6, 4. „Er soll dm Raub dem wieder geben, dem ers geraubet hat. " 6. Alles, was man von verlohrnen Dingen seines Nächsten findet, ist man auf gleiche Weise wieder zu geben schuldig, nach 5 B. Mos. 42, i. „Du sollst es deinem Bruder ganz gewiß wieder zurück geben." 7. Niemand soll sich dem Verlohrnen eines andern aus Bequemlichkeit oder Lieblosigkeit entziehen; findet z. B. jemand in einem fernen und entlegenen Walde ein verirrtes Stück Vieh, so ist er verbunden, dasselbe, so es ihm möglich ist, dem Eigenthümer wieder zuzustellen, oder S 4 wenn

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