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Der Jude · 1771-01-01 · Achtzehntes Stück (1771) · p. Seite 277

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Achtzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 277 (sequence 5)
Language
German
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»X* 44 -77 weil 2 B. Mos. 2l,i 6. stünde: „Wer einen Mann stiehlt, und ihn verkauft, so, daß er unter seiner Hand gefunden wird, der soll des Todes sterben. Daraus zieht er den Schluß, daß der Dieb mit dem von ihm verkauften Menschen weder in einer nahen Verwandschaft, noch auch sonst in einer gar zu genauen Bekanntschaft stehen müsse: denn sonst könne die Schrift nicht sagen: 11-2 d. i. und wird er in seiner Hund gefunden, oder angetroffen. Mündet oder Schüler aber sind ordentlicher Weise bey ihren Vormündern, Freunden und Lehrern zu finden. (Diese Bestimmung zeigt ohne Zweifel nichts als die Gewisheit der That, keineswegs aber eine Entschuldigung für gewisse Arten von Menschenraubern an. Denn sonst verdiente ja wohl der seinen Mündel verkaufende Vormund eine härtere Strafe, als der einen fremden Menschen stiehlst.) Den einbrechendett Dieb hält er nach dem Gesetze, für erlaubt, zu tödten, weil man bey, demselben gleichfalls Mörderabfichten, im Fall ihn jemand hindern wollte, präsumiren könnte. Daher sowohl der Hausherr, als einer bondessen Angehörigen das Recht habe, wofern er ihn nur über den Einbrüche ertappet , zu entleiben. Welches aber verboten ist, wenn der Dieb schon im Hinaussteigen und Fliehen begriffen ist, oder wenn bevj dessen Einbruchs mehr Vertheidigungsfähige Leute gegenwärtig sind. Mer bey solchen S z Um-

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