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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 271

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 271 (sequence 15)
Language
German
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LZ «X« 27! zu erstatten. Damit aber der diebische Knecht, oder das leichtfertige Kind sich des Diebstahls nicht mehr gelüsten lasse, soll ihm die Obrigkeit eine tüchtige, jedoch der Gesundheit nicht nachtheilige Mahlzeit Prügxl besorgen. Das Gesetz von der einfachen Wiedererfe, Hung des Gestohlnen gehet auch die Diebe unter, einander selbst an. Kein Dieb ist verbunden, dem andern dasjenige, was er ihm diebischer Weise entwendet hak, doppelt wieder zu geben; und weil 2 B. Mos. 22, 9. die klaren Worte stehen: „ seinem Nächsten soll ers zwiefach bezahlen," so ist auch der , welcher andre Religionsverwanden bestiehlt, ingleichen derjenige, welcher sich an Gott gewidmeten Dingen vergreist, von der zwiefachen Wiederbezahlungaus, genommen. Wer durch seine verübte Dieberey gar den Tod, oder die Geißlung verdienst hat, darf den Diebstahl mit Gelde nicht vergüten, weil er sonst mit doppelten Ruthen gezüchtiget würde. Ereignet sich aber der Fall/daß jemand drey verschiedene Laster begeht, davon das eine die Wiedererstattung, das andere die Geißlung, und das dritte den Todt verwürkt, so Must er sich allen drey Strafen zugleich unterwerfen, ich meine, er muß erst die eine Dieberey mit so viel Gelde vergüten als ihm das Gesetz zuerkennet, so dann die Geißlung aushalten, und endlich auch mit dem Leben bezahlen, Ist der Dieb unvermögend das Gestohlne zu ersetzen, so befiehlt das Gesetz, ihn zu verkaufen,

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