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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 270

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 270 (sequence 14)
Language
German
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s?ö L-L «X* Nes Nächsten vergreift, nicht mit der Geißlungsstrafe belegt werden, ob er gleich ein Verbot übertreten hat. Aller Diebstahl, er werde nun an Glanbensvcrwandtett, oder an fremden, und abgöttischen Nationen, an Erwachsenen, oder an Kinder» begangen, ist nach den Gesetzen Gottes verboten. Gleichergestalt darf sich niemand unterstehen, seinem Nächsten in der Absicht etwas zu entwenden, um es ihm künftig einmal wieder zu ersetzen, und zu bezahlen; ja es ist nicht einmal erlaubt, einem im Spaße etwas zu nehmen, theils, weil jeder Diebstahl überhaupt untersagt, und theils, weil zu befürchten Ist, daß man sich durch solchen gesalzenen Scherz gar leichte zur wirklichen, Und größer» Diebereyen gewöhnen könne. Da es 2 B. Mos. 22, 8. heißet! „wenn ihn dis Obrigkeit für schuldig erkennt, so soll ers zwiefach seinem Nächsten wiedkrgeben," so ziehen wir daraus den richtigen Schluß , daß der Dieb nicht eher zu einer zwey oder vier, oder fünffachen Wiedererseßung des GestohlneN verdammt werden könne, als bis er zuvor durch tüchtige, und glaubwürdige Zeugen vor Gerichte von feinem Diebstahle überführt worden ist. Bereuet er sein Verbrechen, und zeiget es der Obrigkeit freywillig und ungezwungen an, so ist er das Entwandte dem Eigettthümer nur einfach zu ersetzen verbunden. Eben so wenig ist jemand schuldig, den Diebstahl, den sein Selave, oder fein kleines unmündiges Kind begehet, doppelt zu

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