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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 268

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 268 (sequence 12)
Language
German
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»68 4L »X* LS des sehr vollständlich behandelt, wollen wir nie, uianden beschwerlich fallen. — -X- -X Der zwepte Abschnitt Nindii Hilchuß Genewah, redet sowohl von dein groben , Üls subtilen Diebstahle, und enthalt 2 Ge - und 5 Verbote nach folgender Reihe: 1. Mer Richter muß den Dieb nach Verschiedenheit seines Diebstahls bald zu einer doppelten , bald zu einer vier, oder fünffachen Ersetzung, oder nach Beschaffenheit der Umstande auch wvhl gar zur Sclaverey, und selbst zum Tode verurrheilen, nach 2 B. Mos.,2 r, 1 - r6. 2. Niemand darf sich an feines Nächsten Vermögen vergreifen, und es ihm durch Dieberey zu entwenden suchen, nach z B. Mos. 19,1 r. „Ihr sollt nicht stehlen." z. Jeder soll sich befleißigen, richtiges Gewicht, und gültige Wagschalen zu führen, nach Z B. Mos 19, z6. „Rechte Wagschalen, und rechtes Gewicht soll bey euch seyn. " 4. Niemand soll mit Maaß und Gewicht bezüglich handeln, nach Z B. Mos. 19, z;. „Ihr sollt nicht ungleich handeln an dem Recht, mit der Ellen , mit Gewicht, und mit dem Maaße. " 5. Keiner., auch r»cht derjenige, welcher keinen öffentlichen Handel oder Gewerbe treibet, Lgrf in seinem Hause schwer und leicht Gewicht, großes

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