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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 267

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 267 (sequence 11)
Language
German
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«XO 24 -67 Tholdoß, d. i. in die U)erkzenge, oder Gliedmasen, wodurch der Schade geschicht, z.E. beydem Ochsen das Horn, der Zahn, der Fuß, und in die Beschädigungen selbst, welche daher entstehen, eingetheilet. i—. Mainronideerlälitert diese Regeln mit einem ganzen Heere Exempel, davon wir nur ein paar zu merken brauchen. Wenn z. B. Hüner von einem Okte zum andern fliegen, und Gefäße zerbrechen, so muß der Richter untersuchen, ob sieMijt den Flügeln die Gefäße berühret, oder dieselben durch Hülfe der -Luft zerbrochen haben. In dem ersten Falle mußte der Eigentümer den Schaden ganz, >m letztem aber nur halb ersetzen.. Wenn ferner ein Hund, oder eine Ziege Gefäße zersprungen, oder auf andere Art lädiret hatte, so mußte der Richter wohl zufthen, ob, diese Thiere von unten, »her von oben her gesprungen waren. In jenem Falle mußte er den Eigentümer ganz, in diesem nur zur Hälfte schadlos halten. -- Emen Hauptunkerschied machte auch der Ort der Beschädigung. Ein Schade, der auf einem freyen grossen Platze angerichtet, durfte nicht so scharf geahndet werden als wenn er auf dem Territorio des Leidenden geschehen war. Wir haben dieses wenige nur in der Absicht angeführt, um die jü» dischen Subtisitatm auch in diesem Stücke zu zeigen. Mit denen übrigen Decisionen, dje bey Gelegenheit eines durch verwahrloßtes Feuer, durch ofne Gruben, verursachten Schadens getroffen werden sollen, und welche LNmmsni» dc§

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