Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 265

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 265 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2577043-2577053-9903542--2940-2579848
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

«X* -65 Wik wollen aus den 14 Eapiteln Erklärung hierüber, einen, gar kurzen Auszug machen. Der Richter ist nach dem Maimonides verbunden , den Schaden, welchen ein unvernünftiges Thier stiftet, auf folgende Weise zu beurtheilen: Wenn z. B. ein Ochse das Gras, oder die Garben eines andern frißt, oder wenn er im währenden Gehen etwas zertritt, und dadurch dem Eigenthümer des Zertretenen Schaden verursacht , so soll der Richter dem Besitzer des Ochsen zur völligen Ersetzung des Schadens verdammen: denn es stehet in der Schrift: Mit dem .Vesten seines Feldes, und mit dem Vesten seines Weinbergs, soll er es bezahlen. —- Der Ochse der einen dergleichen Schaden anrichtet, heißt bcy den Rabbineni^v -»Iw/ Schon LNoed, d. i. ein zu solchen Dingen bestimmter, oder gewöhnter (das, was er unterweges von ohngefähr findet, zu zertreten gewohnter) Ochse.— Wenn aber ein Ochse durch ungewohnte Dinge Schaden verursacht, z. E. beißt, oder stößt, welches er sonst nie gethan hat, so heißt er ->iw Schar Tham, d. i. gleichsam ein unschuldiger, und einfältiger Ochse; deswegen hat der Herr desselben nicht mehr als die Helfte des' Schadens zu ersetzen, uich diese Ersetzung muß auf Kosten des Feldes des SchadeNanrichters geschehen, nach der Verordnung der heiligen Schrift: Sie sollen den stossenden Ochsen verkaufen! und da mag denn der Schade so beträchtlich seyn, als er will, so bezahlet doch der R 5 Eigen-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.