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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 264

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 264 (sequence 8)
Language
German
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«64 OL OXG schrift: ">22 Sephev Nesikin, führet, und von der Vergütung eins dem Nächsten zugefügten Schadens in s Abschnitten handelt. Dev evstL Abschnitt s.wv ^12 212>'-7!1 Hilchuß ^Tfiske Momon beschreibet die Rechte in Ansehung des dem Nächsten an seinem Vermögen, und zwar nicht durch die Person, son» dern durch die angehörigen Menschen oder Thiers des andern, verursachten Schadens in vier Geboten : i. Die Richter sollen urtheilen, wenn irgend ein Schade durch ein unvernünftiges Thier verursacht wird, nachrV.Mos. rr, Zs. „Wenn jemands Ochse eines andern Ochsen stößet." —- L. Sollen sie selber urtheilen , wenn einer auf seines Nächsten Grund und Boden sein Vieh weiden läßt, nach 2 B. Most 22, 5. „Wenn jemand eines andern Acker, oder Weinberg abweiden läßt." z. Sie sollen über allen Schaden, welcher aus Nachläßigkeit, vermittelst einer unbedeckten Grube geschichk, ihr Urtheil fällen, nach 2 B. Mos. 2i, zz. „So jemand eine Grube aufthut. — V ' 4. Sollen sie allen Schaden, den eine Feuersbrunst erregt, genau berechnen , und den Urheber zur Ersetzung desselben berurcheilcn, nach r B. Mos. 22, 6. „Wenn ein Feuer auskömmt, und ergreift Sträuche. —

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